Marc Weßeling
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  • Coermühle: Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt Klage

Als Bezirksvertreter haben wir sorgsam mit Steuergeldern umzugehen. Wenn es vor der Einreichung einer Klage eine weitere Option zur Klärung der Zuständigkeiten gibt, die nicht potentiell fünfstellige Kosten verursacht, ist diese zuerst auszuwählen. Eine Beschwerde bei der Regierungspräsidentin nimmt auch nicht so viel Zeit in Anspruch wie eine Klage, ganz zu Schweigen von der Möglichkeit mehrerer Instanzen. Dann kann man im Falle eines unbefriedigenden Ausgangs immer noch Klage einreichen, man hat dann aber alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft.

Zweitens sind die Formulierungen bzgl. der Übernahme der Kosten durch die Verwaltung auch nicht so eindeutig wie allgemein angenommen wird. Ich habe starke Zweifel an einem Automatismus in diesem Fall.
Die Kosten werden grundsätzlich nur übernommen, wenn „die Einleitung des Streitverfahrens geboten war“. Und die Kosten für den Anwalt werden nur übernommen, „wenn die anwaltliche Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte“.
„Grundsätzlich“ heißt, es gibt Ausnahmen.
Wenn es abseits der Klage vorerst noch eine andere Möglichkeit gibt, ist die Klage meiner Meinung nach auch noch nicht „geboten“.
Und da es noch eine andere Möglichkeit gibt, kann man meines Erachtens nach auch noch nicht „nach pflichtgemäßem Ermessen“ einen Anwalt beauftragen.

Daher habe ich folgenden Änderungsantrag zum Antrag A-N/0017/2019 in die Bezirksvertretung eingebracht:

 
Vom 14.06.2019 | Aktualisiert am 12.09.2019
Permalink: https://www.marc-wesseling.de/?p=148
Kategorien: Allgemein, Meine BV-Arbeit
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